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   BSG, 09.08.1995 - 9 BVs 17/95   

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BSG, 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 (https://dejure.org/1995,13542)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 (https://dejure.org/1995,13542)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 9 BVs 17/95 (https://dejure.org/1995,13542)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Bayern, 03.04.2003 - L 10 AL 423/00

    Anspruch auf Erstattung einer Erledigungs-/ Besprechungsgebühr für ein

    Auch Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten rechtfertigen in keinem Fall eine zusätzliche Erfolgsgebühr, auch nicht eine besonders sorgfältige und aufwendige Widerspruchsbegründung (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95).

    Sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache führt zur Erledigungsgebühr nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht in der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = DBlR 4271 a, SGB X/§ 63; BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95).

    Spätestens mit der Entscheidung des BSG vom 09.08.1995 - 9 RVs 2/94 - im Anschluss an den Beschluss des BSG vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - ist die Rechtsfrage des Ansatzes einer Erledigungsgebühr höchstrichterlich geklärt (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 -).

  • LSG Bayern, 03.04.2003 - L 10 AL 424/00

    Anspruch auf Erstattung einer Erledigungs-/ Besprechungsgebühr für ein

    Auch Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten rechtfertigen in keinem Fall eine zusätzliche Erfolgsgebühr, auch nicht eine besonders sorgfältige und aufwendige Widerspruchsbegründung (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95).

    Sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache führt zur Erledigungsgebühr nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht in der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = DBlR 4271 a, SGB X/§ 63; BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95).

    Spätestens mit der Entscheidung des BSG vom 09.08.1995 - 9 RVs 2/94 - im Anschluss an den Beschluss des BSG vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - ist die Rechtsfrage des Ansatzes einer Erledigungsgebühr höchstrichterlich geklärt (BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 -).

  • LSG Bayern, 26.06.2003 - L 10 AL 420/00
    Auch Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten rechtfertigen in keinem Fall eine zusätzliche Erledigungsgebühr, auch nicht eine besonders sorgfältige und aufwendige Widerspruchsbegründung (BSG Beschluss vom 09.08.1995 -9 BVs 17/95 -).

    Sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache führt zur Erledigungsgebühr nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht in der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 7; BSG Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 - vgl zum Ganzen BayLSG Urteile vom 03.04.2003 - L 10 AL 423/00 und L 10 AL 424/00).

  • LSG Bayern, 13.02.2003 - L 11 AL 288/00

    Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für erfolgreiches

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), nachdem das BSG spätestens mit der Entscheidung vom 09. August 1995 - 9 RVs 2/94 - im Anschluss an den Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 9 BVs 48/94 - (AnwGeb 1995, 65); BSG vom 09.08.1995 - 9 BVs 17/95 die Voraussetzungen, unter denen bei einer Erledigung des Verfahrens durch Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren die Ansetzung der Gebühr nach § 24 BRAGO gerechtfertigt ist, geklärt hat.
  • LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00

    Gebührenanspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder Rentenberaters;

    Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt.
  • SG Oldenburg, 15.02.2005 - S 10 SF 1/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet die Erhöhung des Gebührenrahmens aber immer dann aus, wenn ein Kläger im Klageverfahren mit seinem Begehren im vollen Umfang durchgedrungen ist (vgl. BSG vom 9.8.1995, Az. 9 RVS 7/94; BSG vom 9.8.1995, Az. 9 BVS 17/95).
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